Satzung

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Fußball-Club 1966 Fischerbach

Er hat seinen Sitz in 77716 Fischerbach und ist unter der Nummer VR 680285 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Südbadischer Fußballverband e. V. und dessen Dachverband ergänzend.

  • 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Mitgliederversammlungen ab dem 16 Lebensjahr.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

  • 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, fördernde Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  • 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

  • 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand Sport und Ausbildung sowie dem Vorstand Wirtschaft und Finanzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

9.1 dem dreiköpfigen Vorstand,

9.2 dem Kassier,

9.3 dem Infrastrukturmanager,

9.4 dem Wirtschaftsausschussvorsitzenden,

9.5 dem Spielausschussvorsitzenden sowie aus

9.6 dem Jugendleiter sowie

9.7 der Abteilungsleiterin Damen und Mädchen.

  • 10 Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere

Führung der laufenden Geschäfte,

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

Einberufung der Mitgliederversammlung,

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

  • 11 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandschaftsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandschaftsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstandschaft ein Ersatz-Vorstandschaftsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandschaftsmitglied.

  • 12 Vorstandschaftssitzungen

Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandvorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Die Vorstandschaft entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandschaftsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Vorstands Wirtschaft und Finanzen.

  • 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandschaft,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
  5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand im wöchentlichen Bürgerblatt der Gemeinde Fischerbach. Auswertige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

  • 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

  • 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Fischerbach, 29.07.2016